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| Grundsätze zur Ausübung
der Stimmrechte |
Grundhaltung
Als generelle Richtlinie gilt, dass die Stimmen nach Massgabe des
längerfristigen Interesses der Aktiengesellschaft und der Aktionäre
ausgeübt werden.
Geschäftsbericht
Ablehnung erfolgt nur, wenn gravierende Mängel bekannt sind,
über welche nicht berichtet wird.
Konzernrechung und Jahresrechnung
Ablehnung erfolgt nur, wenn der Konzernprüfer bzw. die Revisionsstelle
wesentliche Vorbehalte angebracht haben.
Entlastung
Die Entlastung wird verweigert, wenn dem Verwaltungsrat bzw. der
Geschäftsleitung schwerwiegende Mängel angelastet werden
können oder Misserfolge über einige Zeit anhalten. Einzelnen
Mitgliedern des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsleitung
wird die Entlastung verweigert, sofern eine individuelle Verantwortung
gegeben ist.
Verwendung des Bilanzgewinns und Dividende
In der Regel wird dem Antrag des Verwaltungsrates zugestimmt. Abzulehnen
ist er, wenn er den Interessen der Aktiengesellschaft und der Aktionäre
nicht gerecht wird. Anträgen von Aktionären wird zugestimmt,
wenn sie den Interessen der Aktiengesellschaft und der Aktionäre
besser gerecht werden. Ein Antrag auf Dividendenverzicht ist immer
abzulehnen, wenn er mit einem Antrag auf Reduktion des Aktienkapitals
verbunden ist, welcher die Struktur der Eigenmittel schwächt.
Wahl des Verwaltungsrates
Kandidaten für eine Neu- oder Wiederwahl sind nach ihrer Eignung
innerhalb des Verwaltungsrates der betreffenden Gesellschaft zu
beurteilen.
Kandidaten für eine Wiederwahl können abgelehnt
werden, wenn eine Amtsdauer von 12 Jahren bereits absolviert ist.
Kandidaten für eine Neu- oder Wiederwahl sind abzulehnen, wenn
sie gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sind oder eine
Kumulation von Aufgaben oder Ämtern aufweisen, welche ihre
genügende Verfügbarkeit in Frage stellt, oder wenn eine
Verflechtung von Unternehmen über Kreuzmandate vorliegt.
Abwahl von Verwaltungsräten
Einem Antrag auf die Abwahl des ganzen Verwaltungsrates oder von
einzelnen Mitgliedern wird nur zugestimmt, wenn die für die
Verweigerung der Entlastung genannten Gründe erfüllt sind
oder wenn der Antrag auf Abwahl eines einzelnen Mitgliedes die Trennung
von Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung
bezweckt.
Wahl der Revisionsstelle
Dem Antrag des Verwaltungsrates wird zugestimmt, ausser es wären
der Revisionsstelle konkrete Fehler nachgewiesen worden oder es
seien wesentliche Interessenskonflikte zu befurchten, welche eine
unabhängige Ausübung des Revisionsmandates gefährden.
Änderung und Ergänzung der Statuten
Antragen des Verwaltungsrates wird in der Regel zugestimmt. Sie
werden abgelehnt, wenn sie:
a) zu einer Einschränkung der Rechte der Aktionäre
führen;
b) die Gleichbehandlung der Aktionäre gefährden
oder Stimmrechtsaktien schaffen;
c) im Vergleich zum eingetragenen Aktienkapital zu
umfangreiches genehmigtes oder bedingtes Kapital schaffen und das
Bezugsrecht bzw. das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre aufgehoben
oder in erheblichem Mass eingeschränkt wird;
d) bedingtes Kapital schaffen zur Alimentierung von
Optionsplänen, deren Bedingungen Interessen der Aktionäre
verletzen, deren Bedingungen den Aktionären nicht im Voraus
erläutert werden oder deren Bedingungen zugunsten der Inhaber
der Optionen angepasst werden können;
e) eine Herabsetzung des Aktienkapitals durch Nennwertrückzahlung
oder Vernichtung von Aktien bewirken, welche trotz allenfalls gleichzeitig
beantragtem Dividendenverzicht zu einer ungebührlichen Schwächung
der Kapitalstruktur führen.
f) den Informationsgehalt oder die Informationsmenge
einschränken oder reduzieren
g) sie eine Übernahme ungebührlich erschweren
h) die soziale und ökologische Ausrichtung des
Unternehmens beeinträchtigen und damit die Reputation und langfristige
Wettbewerbsfähigkeit schwächen
Anträgen von Aktionären wird in der Regel zugestimmt,
wenn sie:
a) Bestimmungen vorschlagen, welche die Rechte der
Aktionäre verbessern;
b) die Beseitigung von Bestimmungen bezwecken, welche die Gleichbehandlung
der Aktionäre beeinträchtigen;
c) die Aufhebung von Stimmrechtsaktien bezwecken;
d) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Mitgliedern der Geschäftsleitung
erschweren oder verbieten.
e) den Informationsgehalt oder die Informationsmenge erhöhen
oder verbessern
f) ungebührliche Hindernisse für eine Übernahme beseitigen
g) die soziale und ökologische Ausrichtung des Unternehmens
verbessern und damit die Reputation und langfristige Wettbewerbsfähigkeit
stärken
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