SPG – Die Zukunft in einer Aktie
 
 
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Grundsätze zur Ausübung der Stimmrechte

Grundhaltung
Als generelle Richtlinie gilt, dass die Stimmen nach Massgabe des längerfristigen Interesses der Aktiengesellschaft und der Aktionäre ausgeübt werden.

Geschäftsbericht
Ablehnung erfolgt nur, wenn gravierende Mängel bekannt sind, über welche nicht berichtet wird.

Konzernrechung und Jahresrechnung
Ablehnung erfolgt nur, wenn der Konzernprüfer bzw. die Revisionsstelle wesentliche Vorbehalte angebracht haben.

Entlastung
Die Entlastung wird verweigert, wenn dem Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsleitung schwerwiegende Mängel angelastet werden können oder Misserfolge über einige Zeit anhalten. Einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsleitung wird die Entlastung verweigert, sofern eine individuelle Verantwortung gegeben ist.

Verwendung des Bilanzgewinns und Dividende
In der Regel wird dem Antrag des Verwaltungsrates zugestimmt. Abzulehnen ist er, wenn er den Interessen der Aktiengesellschaft und der Aktionäre nicht gerecht wird. Anträgen von Aktionären wird zugestimmt, wenn sie den Interessen der Aktiengesellschaft und der Aktionäre besser gerecht werden. Ein Antrag auf Dividendenverzicht ist immer abzulehnen, wenn er mit einem Antrag auf Reduktion des Aktienkapitals verbunden ist, welcher die Struktur der Eigenmittel schwächt.

Wahl des Verwaltungsrates
Kandidaten für eine Neu- oder Wiederwahl sind nach ihrer Eignung innerhalb des Verwaltungsrates der betreffenden Gesellschaft zu beurteilen.

Kandidaten für eine Wiederwahl können abgelehnt werden, wenn eine Amtsdauer von 12 Jahren bereits absolviert ist. Kandidaten für eine Neu- oder Wiederwahl sind abzulehnen, wenn sie gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung sind oder eine Kumulation von Aufgaben oder Ämtern aufweisen, welche ihre genügende Verfügbarkeit in Frage stellt, oder wenn eine Verflechtung von Unternehmen über Kreuzmandate vorliegt.

Abwahl von Verwaltungsräten
Einem Antrag auf die Abwahl des ganzen Verwaltungsrates oder von einzelnen Mitgliedern wird nur zugestimmt, wenn die für die Verweigerung der Entlastung genannten Gründe erfüllt sind oder wenn der Antrag auf Abwahl eines einzelnen Mitgliedes die Trennung von Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung bezweckt.

Wahl der Revisionsstelle
Dem Antrag des Verwaltungsrates wird zugestimmt, ausser es wären der Revisionsstelle konkrete Fehler nachgewiesen worden oder es seien wesentliche Interessenskonflikte zu befurchten, welche eine unabhängige Ausübung des Revisionsmandates gefährden.

Änderung und Ergänzung der Statuten
Antragen des Verwaltungsrates wird in der Regel zugestimmt. Sie werden abgelehnt, wenn sie:

a) zu einer Einschränkung der Rechte der Aktionäre führen;

b) die Gleichbehandlung der Aktionäre gefährden oder Stimmrechtsaktien schaffen;

c) im Vergleich zum eingetragenen Aktienkapital zu umfangreiches genehmigtes oder bedingtes Kapital schaffen und das Bezugsrecht bzw. das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre aufgehoben oder in erheblichem Mass eingeschränkt wird;

d) bedingtes Kapital schaffen zur Alimentierung von Optionsplänen, deren Bedingungen Interessen der Aktionäre verletzen, deren Bedingungen den Aktionären nicht im Voraus erläutert werden oder deren Bedingungen zugunsten der Inhaber der Optionen angepasst werden können;

e) eine Herabsetzung des Aktienkapitals durch Nennwertrückzahlung oder Vernichtung von Aktien bewirken, welche trotz allenfalls gleichzeitig beantragtem Dividendenverzicht zu einer ungebührlichen Schwächung der Kapitalstruktur führen.

f) den Informationsgehalt oder die Informationsmenge einschränken oder reduzieren

g) sie eine Übernahme ungebührlich erschweren

h) die soziale und ökologische Ausrichtung des Unternehmens beeinträchtigen und damit die Reputation und langfristige Wettbewerbsfähigkeit schwächen


Anträgen von Aktionären wird in der Regel zugestimmt, wenn sie:

a) Bestimmungen vorschlagen, welche die Rechte der Aktionäre verbessern;

b) die Beseitigung von Bestimmungen bezwecken, welche die Gleichbehandlung der Aktionäre beeinträchtigen;

c) die Aufhebung von Stimmrechtsaktien bezwecken;

d) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Mitgliedern der Geschäftsleitung erschweren oder verbieten.

e) den Informationsgehalt oder die Informationsmenge erhöhen oder verbessern

f) ungebührliche Hindernisse für eine Übernahme beseitigen

g) die soziale und ökologische Ausrichtung des Unternehmens verbessern und damit die Reputation und langfristige Wettbewerbsfähigkeit stärken

                                                                                                                                                                                                                      

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